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   VG Augsburg, 15.09.2016 - Au 2 K 16.121   

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VG Augsburg, 15.09.2016 - Au 2 K 16.121 (https://dejure.org/2016,39373)
VG Augsburg, Entscheidung vom 15.09.2016 - Au 2 K 16.121 (https://dejure.org/2016,39373)
VG Augsburg, Entscheidung vom 15. September 2016 - Au 2 K 16.121 (https://dejure.org/2016,39373)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Bayern, 11.12.2015 - 6 BV 14.584

    Straßenbaubeitrag- Errichtung einer Stützmauer

    Auszug aus VG Augsburg, 15.09.2016 - Au 2 K 16.121
    Letzteres ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand im Herstellungszeitpunkt in einer Weise unterscheidet, die einen positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl 2007, 597; U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 17; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2016, Rn. 2060 ff.).

    Als Faustregel wird angenommen, dass eine beitragsfähige Erneuerung in der Regel nur dann vorliegt, wenn die erneuerte Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst, denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 18; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470).

    Keine Aussagekraft beansprucht der dargestellte Grundsatz jedoch im Hinblick auf Teileinrichtungen bzw. Straßenbestandteile, die sich typischerweise nicht auf die gesamte Länge der Straße erstrecken (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 18).

    Zwar ist nach den oben dargelegten Grundsätzen in der Regel nur dann vom Vorliegen einer beitragsfähigen Erneuerung auszugehen, wenn die erneuerte Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 18; B.v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 4; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 = NVwZ-RR 2010, 622).

    Von maßgeblicher Bedeutung ist daneben, ob die Maßnahme sich auf die gesamte Ortsstraße als beitragsfähige Einrichtung verbessernd auswirkt (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 18).

    Dabei kann es - unter angemessener Berücksichtigung der sich am Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung orientierten Interessen der Gemeinde - gerechtfertigt erscheinen, je länger die Gesamtanlage ist, desto eher vom Grundsatz abzuweichen (s. hierzu BayVGH, U.v. 11.12.2015 a. a. O.; U.v. 28.1.2010 a. a. O.; Baumann/Wölfl, KommP BY 2011, 22).

    In Bezug auf die - von Klägerseite nicht in Frage gestellte - Verbesserung der Beleuchtungseinrichtung in einem Teil der Anlage "..." kommt es auf den Aspekt der Längenausdehnung der Maßnahme nicht an (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 28.01.2010 - 6 BV 08.3043

    Mindestumfang eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus

    Auszug aus VG Augsburg, 15.09.2016 - Au 2 K 16.121
    Im Fall einer nur teilweisen Erneuerung der Einrichtung - etwa der Erneuerung lediglich einer Teilstrecke der Fahrbahn - hat das Abrechnungsgebiet sämtliche Anliegergrundstücke zu umfassen unabhängig davon, ob diese unmittelbar an die erneuerten Teile angrenzen oder davon mehr oder weniger weit entfernt liegen (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 = NVwZ-RR 2010, 622; B.v. 29.5.2001 - 6 ZB 98.1375 - juris Rn. 5).

    Als Faustregel wird angenommen, dass eine beitragsfähige Erneuerung in der Regel nur dann vorliegt, wenn die erneuerte Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst, denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 18; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470).

    Zwar ist nach den oben dargelegten Grundsätzen in der Regel nur dann vom Vorliegen einer beitragsfähigen Erneuerung auszugehen, wenn die erneuerte Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 18; B.v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 4; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 = NVwZ-RR 2010, 622).

    Dabei kann es - unter angemessener Berücksichtigung der sich am Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung orientierten Interessen der Gemeinde - gerechtfertigt erscheinen, je länger die Gesamtanlage ist, desto eher vom Grundsatz abzuweichen (s. hierzu BayVGH, U.v. 11.12.2015 a. a. O.; U.v. 28.1.2010 a. a. O.; Baumann/Wölfl, KommP BY 2011, 22).

    Je größer die von der Maßnahme umfasste Straßenfläche ist, je mehr Teileinrichtungen, insbesondere solche mit eigenständiger Lebensdauer, einbezogen sind und je weitreichender und grundlegender die Arbeiten in die vorhandene Substanz eingreifen, desto eher können sie als beitragspflichtige Erneuerung bzw. Verbesserung qualifiziert werden (BayVGH, U.v. 28.1.2010 a. a. O.).

  • BVerwG, 22.08.1975 - IV C 11.73

    Begriff der "endgültigen Herstellung" einer Erschließungsanlage; Maßgeblicher

    Auszug aus VG Augsburg, 15.09.2016 - Au 2 K 16.121
    Dies ist der Fall, wenn über die technische und rechtliche Herstellung hinaus der Ausbauaufwand der Höhe nach ermittelt werden kann, in der Regel mit Eingehen der letzten Unternehmerrechnung (BVerwG, U.v. 22.8.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131 = BayVBl 1976, 245).
  • BVerwG, 02.03.2015 - 9 C 7.14

    Begriff der umlagefähigen Kosten i.S.v. § 128 Abs. 1 BauGB; Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus VG Augsburg, 15.09.2016 - Au 2 K 16.121
    Dieser Kostenpunkt stellt lediglich eine Folge der durchgeführten Ausbaumaßnahmen dar und weist daher nicht den für eine Einbeziehung in den beitragspflichtigen Kostenaufwand zu fordernden notwendigen inneren Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme auf (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2015 - 9 C 7.14 - BVerwGE 151, 310 = NVwZ 2015, 1465).
  • BVerwG, 21.06.1974 - IV C 41.72

    Voraussetzungen für die Einbeziehung von Darlehen

    Auszug aus VG Augsburg, 15.09.2016 - Au 2 K 16.121
    Der Begriff der Kosten wird weder im KAG noch in der ABS definiert, sondern ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung auszulegen (BVerwG, U.v. 21.6.1974 - IV C 41.72 - BVerwGE 45, 215).
  • BVerwG, 26.01.1979 - 4 C 17.76

    Entstehung einer Beitragspflicht - Vermessung von erschlossenen Grundstücken und

    Auszug aus VG Augsburg, 15.09.2016 - Au 2 K 16.121
    Daraus ergibt sich auch, dass Kosten, die nicht für die Erneuerung bzw. Verbesserung der abgerechneten Anlage, sondern erst nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht am 4. März 2015 angefallen sind, wie hier die mit Rechnung vom 15. Juli 2015 geltend gemachten Kosten für die Berechnung der Verteilung des Aufwands auf die erschlossenen Grundstücke, nicht dem Ausbauaufwand zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.1979 - IV C 17.76 - DÖV 1979, 645; BayVGH, B.v. 26.1.2006 - 6 ZB 03.385 - BayVBl 2006, 471; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 194; Ruff, ZKF 2013, 252).
  • VG Augsburg, 16.07.2015 - Au 2 S 15.643

    Straßenausbaubeitragsrecht

    Auszug aus VG Augsburg, 15.09.2016 - Au 2 K 16.121
    Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung der erkennenden Kammer verweist (B.v. 16.7.2015 - Au 2 S 15.643 - juris Rn. 28), greift diese Bezugnahme im vorliegenden Fall nicht, da diese Entscheidung Kosten des von der Gemeinde beauftragten Planungsbüros für die Zuordnung der Kosten einer (Gesamt-)Ausbaumaßnahme zu zwei gesondert abzurechnenden Erschließungsanlagen zum Gegenstand hatte und die Kostenaufteilung es erst ermöglichte, den umzulegenden Aufwand für die einzelne Anlage festzustellen und das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auszulösen (BayVGH, U.v. 30.11.2006 - 6 ZB 03.2332 - juris Rn. 35).
  • VGH Bayern, 26.01.2006 - 6 ZB 03.385
    Auszug aus VG Augsburg, 15.09.2016 - Au 2 K 16.121
    Daraus ergibt sich auch, dass Kosten, die nicht für die Erneuerung bzw. Verbesserung der abgerechneten Anlage, sondern erst nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht am 4. März 2015 angefallen sind, wie hier die mit Rechnung vom 15. Juli 2015 geltend gemachten Kosten für die Berechnung der Verteilung des Aufwands auf die erschlossenen Grundstücke, nicht dem Ausbauaufwand zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.1979 - IV C 17.76 - DÖV 1979, 645; BayVGH, B.v. 26.1.2006 - 6 ZB 03.385 - BayVBl 2006, 471; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 194; Ruff, ZKF 2013, 252).
  • VGH Bayern, 14.07.2010 - 6 B 08.2254

    Straßenausbaubeitrag; Ortsstraße; Erneuerung; Erneuerungsbedürftigkeit; übliche

    Auszug aus VG Augsburg, 15.09.2016 - Au 2 K 16.121
    Eine Straße hat in der Regel nach 25 Jahren ihre Nutzungsdauer überschritten und darf erneuert werden (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - KommP BY 2010, 362; U.v. 19.9.1991 - 6 B 88.1578 - BayVBl 1992, 728).
  • VGH Bayern, 05.02.2007 - 6 BV 05.2153

    Straßenausbaubeitragsrecht, Fußgängerzone/Fußgängerbereich, Verbesserung,

    Auszug aus VG Augsburg, 15.09.2016 - Au 2 K 16.121
    Letzteres ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand im Herstellungszeitpunkt in einer Weise unterscheidet, die einen positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl 2007, 597; U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 17; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2016, Rn. 2060 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 07.09.1999 - 9 L 393/99

    Beitragsfähige Verbesserung durch bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung;

  • VGH Bayern, 21.07.2009 - 6 ZB 06.3102

    Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Erneuerungsbedarf; beitragsfähiger Aufwand;

  • VGH Bayern, 19.09.1991 - 6 B 88.1578
  • VGH Bayern, 22.04.2010 - 6 B 08.1483

    Straßenausbaubeitrag; Verbesserung; Abrechnungsgebiet; einheitliche Straße;

  • VGH Bayern, 05.12.2007 - 6 BV 04.496
  • VGH Bayern, 29.07.2009 - 6 ZB 07.2861

    Ausbaubeitrag; Haupterschließungsstraße; Abgrenzungsmerkmale;

  • VGH Bayern, 23.09.2009 - 6 CS 09.1753

    Straßenausbaubeitragsrecht; Ortsstraße; durchgehender Straßenzug;

  • VGH Bayern, 20.06.2012 - 6 B 11.2132

    Straßenausbaubeitragsrecht; Hauptsacheerledigung; Teilstreckenausbau;

  • VGH Bayern, 22.09.2009 - 6 ZB 08.788

    Ausbaubeitrag; Erneuerung; Vergleich mit ursprünglicher Anlage

  • VGH Bayern, 29.05.2001 - 6 ZB 98.1375
  • VGH Bayern, 18.05.2017 - 6 BV 16.2345

    Abgrenzung zwischen beitragsfreier Instandsetzung und beitragsfähiger Erneuerung

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. September 2016 - Au 2 K 16.121 - abgeändert und erhält in Nummer I folgende Fassung:.
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